Details zum Handwerkerbonus 2024/2025

Details zum Handwerkerbonus 2024/2025

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Ab 15. Juli 2024 kann der Handwerkerbonus rückwirkend für Arbeitsleistungen beantragt werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden. 

Für die Jahre 2024 und 2025 stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung, um die Bauwirtschaft zu stärken und Anreize für die Beauftragung von Handwerksleistungen zu bieten.

 

Der Handwerkerbonus gilt ausschließlich für Privatpersonen und wird für die Arbeitsleistung rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich gewährt.
Welche Arbeiten förderfähig sind und weitere wichtige Details finden Sie in unserer Zusammenfassung:

Wer kann den Bonus beantragen?

Volljährige Privatpersonen, deren Wohneinheit sich im Inland befindet und dem Förderwerber als Haupt- oder Nebenwohnsitz dient.
Voraussetzung ist, dass das leistungserbringe Unternehmen einen Sitz bzw. eine Niederlassung in Österreich hat sowie über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes verfügt.

Was wird gefördert?

Arbeitszeiten von befugten Gewerbetreibenden für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung des Wohn- und Lebensbereiches.
Unter Lebensbereich zählen alle privat genutzten Bereiche des Grundstückes, wie beispielsweise Garten, Terrasse, Balkon, Pool, Carport, Zaun und gepflasterte Wege.

Die Arbeit an Objekten oder Gegenständen ist nur dann förderfähig, wenn diese fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind.

Fahrtkosten, Planungs- und Beratungskosten sowie Kosten für die Entsorgung sind ausgenommen. Ebenso in bar beglichene Rechnungen, ohne einen Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystems. Reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen und Heckenschnitt sind ebenfalls ausgenommen.

Die Errichtung, Erweiterung und Wartung von Heizungs- und Lüftungsanlagen ist grundsätzlich förderwürdig. Ebenso die Erneuerung, Erweiterung und Wartung von Elektroinstallationen. Allerdings kann der Handwerkerbonus nicht eingelöst werden, wenn dafür eine andere Förderung in Anspruch genommen oder die Wartung gesetzlich vorgeschrieben wird.

Auszug der förderfähigen Maßnahmen:

  • Malerarbeiten
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden
  • Fenstertausch
  • Tischlerarbeiten, wenn diese auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst wurden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (zB Einbaumöbel und -küchen). Freistehende Möbel sind nicht förderfähig
  • Wartungsarbeiten, wenn diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind

Wie hoch ist diese Förderung?

20 % der reinen Arbeitskosten (ohne Material) bis max. 2.000 Euro pro Person. Im Jahr 2025 wird dieser maximale Betrag auf 1.500 Euro gekürzt.

Pro Kalenderjahr kann pro volljährige Person nur ein Förderantrag gestellt werden, auch wenn der Maximalbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Allerdings ist es zulässig, beim Antrag gegebenenfalls mehrere Rechnungen zusammenzufassen.

Diese Förderung ist nicht mit anderen Förderungen kombinierbar.

Änderungen noch möglich

Diese Infos werden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorab zur Verfügung gestellt.

Es gibt derzeit noch keine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit sämtlicher Inhalte, da der entsprechende Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.

Wir halten Sie am Laufenden.

Gesetzgebung

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2 Responses

  1. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe soeben die „alte“ Gasheizung“ gegen eine Luftwärmepumpe getauscht, darf ich die Kosten für die Arbeitsleistung des Installateur im Zuge der dieser Förderung „Heimwerker Bonus“ einreichen ?

    1. Der Handwerkerbonus ist LEIDER nicht mit der Förderung „Raus aus ÖL“ kombinierbar. Wenn also die Förderung für den Heizungstausch beantragt wurde, kann der Handwerkerbonus nicht beantragt werden.

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