Wärmepumpen und Photovoltaik – Welche Förderungen gibt es?

Wärmepumpen und Photovoltaik – Welche Förderungen gibt es?

Aktualisiert am 27.09.2024

Förderungen von Wärmepumpen und Photovoltaik - M-TEC hat den Überblick
Foto: Monkey Business - stock.adobe.com

Die Entscheidung für eine Wärmepumpen-Heizung oder Photovoltaik-Anlage ist eine sinnvolle Investition. Es werden nicht nur CO2-Emmisionswerte eingespart, sondern auch die laufenden Betriebskosten deutlich reduziert.

Somit kann den stetig steigenden Energiepreisen entspannt entgegengeblickt werden, ohne auf Komfort verzichten zu müssen.

Welche Förderungen gibt es für die klimafreundliche Art zu Heizen oder Strom zu produzieren?

Förderung von Wärmepumpen

Der bewusste Umgang mit den Ressourcen und die damit verbundene Energieeffizienz ist wichtiger den je. Wärmepumpen reduzieren im Vergleich zu herkömmlichen Heizsystemen den Energieverbrauch deutlich.

Daher wird die Heizungsumstellung auf eine Wärmepumpen-Anlage von unterschiedlichen Fördergebern unterstützt. Die Förderungen sind meist miteinander kombinierbar.

Tausch erneuerbarer Heizsysteme

Ab 01.07.2024 wird für Privatpersonen der Tausch von nicht mehr energieeffizienten, erneuerbaren Heizungssystemen (Wärmepumpe, Holzheizung) auf klimafreundliche Anlagen gefördert.

Voraussetzungen:
Bestehende Wärmepumpe oder Holzheizung ist mind. 15 Jahre alt
Leistungen ab 01.07.2024 erbracht
Privatpersonen in Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus
Bestandsgebäude im Inland
Förderantrag durch (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte oder Mieter
Beim Tausch einer Wärmepumpe wird nur eine Wärmepumpe gefördert
Beim Tausch einer Holzheizung wird Wärmepumpe nur gefördert, wenn kein Anschluss an Nah-/Fernwärme möglich ist
Umsetzung innerhalb von 12 Monaten ab Registrierung

Förderbare Kosten
Material, Montage, Planungskosten, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Heizsysteme

Förderhöhen:
Max. 5.000 Euro, max. 30 % der förderfähigen Kosten
Zusätzlicher Solarbonus (max. 2.500 Euro) bei gleichzeitiger Umsetzung einer thermischen Solaranlage
Kombination mit Landesförderungen möglich

Registrierung
Registrierung des baureifen oder bereits umgesetzten Projektes bis längstens 31.12.2025 bzw. solange Fördermittel vorhanden sind
Online-Registrierung

Weitere Infos

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Raus aus Öl und Gas für Private

Die wichtigsten Eckpunkte zur neuen Förderung

  • Gültig für Ein- und Zweifamilienhäuser als auch mehrgeschoßiger Wohnbau
  • Umstieg von fossilen Heizsystemen auf Wärmepumpen wird gefördert, wenn kein Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmenetz möglich ist.
  • Ab 2024 werden technologiespezifische Förderpauschalen vergeben. Je höher die Kosten sind, desto höher ist auch die Förderung.
  • Die Bundes- und Landesförderungen sind mit 75 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
  • Die endgültige Fördersumme wird nach der Endabrechnung ermittelt und ausbezahlt.
  • Vorlauftemperaturen bis zu 55 °C fördermöglich
  • Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2023 erbracht wurden
  • Einreichung solange Budgetmittel zur Verfügung sind, allerdings längstens bis 31.12.2025
  • Für bereits laufende Förderanträge wird automatisch die erhöhte Förderung ausbezahlt.

 

Förderbare Kosten
Wärmepumpe, Planungskosten, Wärmequellenanlage, Einbindung ins Heizsystem, zentrale Heizungsregelung, Speicher, Elektroinstallationen für die Heizung, Demontage- und Entsorgungskosten für Kessel oder Tankanlage.

Förderhöhen für Ein- und Mehrfamilienhaus:
Luft-Wasser-Wärmepumpe: max. 16.000 Euro
Wasser-Wasser, oder Sole-Wasser-Wärmepumpe: max. 23.000 Euro
Bohrbonus: zusätzlich 5.000 Euro
Bonus für Umstieg auf Niedertemperatur-Wärmeverteilsystem: zusätzlich 4.000 Euro
Solarbonus bei gleichzeitiger Errichtung einer thermischen Solaranlage: zusätzlich 2.500 Euro

zum Online-Förderantrag
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Förderhöhen für mehrgeschoßigen Wohnbau:
Luft-Wasser-Wärmepumpe
Anlagen < 50kW: max. 16.000 Euro
Anlagen 50 kW bis 100 kW: max. 26.000 Euro
Anlagen > 100 kW: max. 31.000 Euro

Wasser-Wasser oder Sole-Wasser-Wärmepumpe
Anlagen < 50kW: max. 23.000 Euro
Anlagen 50 kW bis 100 kW: max. 37.000 Euro
Anlagen > 100 kW: max. 45.000 Euro

Bohrbonus: zusätzlich 10.000 Euro
Bonus für Umstieg auf Niedertemperatur-Wärmeverteilsystem – je neu angeschlossener Wohnung: 4.000 Euro
Solarbonus 2.500 Euro für < 50 kW, 3.500 Euro für 50 kW – 100 kW, 5.000 Euro für Anlagen > 100 kW

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Sauber Heizen für Alle – einkommensabhängiges Förderprogramm

Mit dieser Förderaktion wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Technologie bei einkommensschwachen privaten Haushalten (unterste Einkommensdrittel) unterstützt. Dies entspricht bei einem Einpersonenhaushalt einem Monatseinkommen von bis zu 1.904 Euro netto (12x im Jahr). Für Mehrpersonenhaushalte kommen Gewichtungsfaktoren hinzu. Erwachsene 0,5 und für Kinder 0,3.

Weitere Voraussetzungen:

  • Energieberatung
  • Online-Antragstellung VOR Projektumsetzung
  • Wärmepumpen werden gefördert, wenn kein Anschluss an ein Nah-/Fernwärmenetz möglich ist
  • Inbetriebnahme 12 Monate nach Förderzusage

Förderhöhe:
Die Förderung wird in Ergänzung zu Förderungen von Bund und Land ausbezahlt, wobei insgesamt bis zur technologiespezifischen Kostenobergrenze gefördert wird.

Luft/Wasser Wärmepumpe: max. 25.383 Euro
Sole/Wasser Wärmepumpe: max. 37.252 Euro
Wasser/Wasser Wärmepumpe: max. 37.252 Euro

Laufzeit:
Ab 02.01.2024, solange es Budgetmittel gibt, jedoch längstens bis 31.12.2024

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Raus aus Öl und Gas für Betriebe

Antragstellung ist für alle Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen möglich.
Gefördert wir die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern.

Voraussetzung:
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermische Leistung
Überwiegend für den Heizbetrieb

Förderhöhe:
Anlagen < 50 kW: max. 7.500 Euro bei Tausch eines fossilen Heizsystems, ansonsten max. 4.000 Euro
Anlagen > 50 kW und < 100 kW: max. 12.000 Euro bei Tausch eines fossilen Heizsystems, ansonsten max. 7.000 Euro

Max. 50 % der förderungsfähigen Kosten
Mit Landesförderungen kombinierbar

Antragstellung:
Online nach Umsetzung des Projektes
Bis 6 Monate nach Schlussrechnung

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Raus aus Öl und Gas für Gemeinden, < 100 kW erneuerbare Wärmeerzeugung

Antragstellung ist für alle österreichischen Gemeinden möglich.
Gefördert wir die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern. Unter förderungsfähige Kosten fallen Kosten für die Planung, Material und Montage.

Voraussetzung:
Kein Anschluss an eine Nah- oder Fernwärme möglich
Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermische Leistung
Überwiegend betriebliche Nutzung
Überwiegend im Heizbetrieb
Beteiligung des Bundeslandes im Ausmaß von mind. 14 % oder Finanzierung aus Mitteln des „Kommunalen Investitionsprogramms 2020“ zumindest in Höhe der Bundesförderung

Förderhöhe:
Tausch eines fossilen Heizsystems:
Anlagen < 50 kW: 3.000 Euro bei Bedarfszuweisung Bundesland bzw. 5.000 Euro bei KIP 2020
Anlagen > 50 kW und < 100 kW: 4.500 Euro bei Bedarfszuweisung Bundesland bzw. 8.000 Euro bei KIP 2020

Neubau oder Tausch einer nicht fossilen Anlage:
Anlagen < 50 kW: 2.400 Euro bei Bedarfszuweisung Bundesland bzw. 4.000 Euro bei KIP 2020
Anlagen > 50 kW und < 100 kW: 4.200 Euro bei Bedarfszuweisung Bundesland bzw. 7.000 Euro bei KIP 2020

Antragstellung:
Online nach Umsetzung des Projektes
Bis 6 Monate nach Schlussrechnung

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Raus aus Öl und Gas für Gemeinden, > 100 kW für Heizung und Warmwasser

Antragstellung ist für alle österreichischen Gemeinden möglich, wenn sich das Bundesland am Projekt beteiligt hat.
Gefördert werden Wärmepumpen zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser, Prozesswärme und die Versorgung von Wärmenetzen.
Zu den förderfähigen Kosten zählen neben der Anlage selbst auch die Planung und Montage.

Voraussetzung:
Kein Anschluss an eine Nah- oder Fernwärme möglich
Beteiligung des Bundeslandes im Ausmaß von mind. 8 % der beantragten Kosten
Mindestinvestition 10.000 Euro
Jährlich mindestens 4 Tonnen CO2-Einsparung
Überwiegend betriebliche Nutzung

Förderhöhe:
Förderungsbasis:
Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition

Förderungssatz:
12 % der Förderungsbasis

Max. Förderung:
1.125 Euro / eingesparter Tonne CO2, max. 4,5 Mio. Euro

Antragstellung:
Online im Vorhinein

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Land Oberösterreich

Das Land Oberösterreich fördert den Umstieg von fossilen Energieträgern auf eine Wärmepumpe. Für den Neubau gibt es keine Landesförderung. Mit der Bundesförderung kombinierbar.

Wer wird gefördert?
Privatpersonen, die an ihrem Hauptwohnsitz die Heizungsanlage von fossilen Energieträgern auf eine Wärmepumpe umstellen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Im Umkreis von 35 m darf kein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern bestehen
  • Die Anlage muss von einer befugten Fachkraft normgerecht installiert werden
  • Förderanlage muss für mind. 10 Jahre zweckentsprechend betrieben werden
  • Sämtliche bestehende Heizkessel müssen nachweislich demontiert und die genaue Typenbezeichnung für 10 Jahre aufbewahrt werden
  • Die als Wohnfläche dienende Fläche muss mehr als 50 Prozent des Gesamtgebäudes betragen
  • Die Wärmepumpe muss mit einer Photovoltaikanlage (mind. 3 kWpeak), einer thermischen Solaranlage (mind. 4 m² Bruttokollektorfläche) oder für 10 Jahre mit Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.
  • Die nachträgliche Berechnung der Jahresarbeitszahl muss gewährleistet sein
  • Schallimmissionsgrenzwerte bei Luftwärmpumpen
  • Die Wärmepumpe muss Smart-Grid fähig sein

Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderhöhe ist abhängig von der Wärmepumpen-Art sowie von der Nennwärmeleistung. Effiziente Erdwärme- und Grundwasserwärmepumpen werden besser gefördert als Luft-Wärmepumpen. Sie ist mit 50 Prozent der förderungsfähigen Nettokosten begrenzt.

Fördersatz bei Wärme aus der Luft
Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ≥ 150 % (35° C) bzw. ≥ 125 % (55° C):
100 Euro/kW Nennwärmeleistung
Max. 1.700 Euro

Fördersatz bei Wärme aus der Erde oder dem Grundwasser
Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ≥ 170 % (35° C) bzw. ≥ 150 % (55° C):
170 Euro/kW Nennwärmeleistung
Max. 2.800 Euro

Gültig bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ≥ 150 % und < 170 % (35° C) bzw. ≥ 125 % und < 150 % (55° C):
100 Euro/kW Nennwärmeleistung
Max. 1.700 Euro

Wann wird der Antrag gestellt?
Der Förderantrag ist NACH der Maßnahme zu stellen.
Rechnungen werden ab dem 1. Juli 2023 anerkannt.
Die Beantragung erfolgt mit einem Online-Formular.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Technisches Datenblatt der Wärmepumpe
  • Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie, oder
    Nachweis über eine mind. 4 m² große thermische Solaranlage, oder
    Nachweis über eine Photovoltaikanlage mit zumindest 3 kWpeak
  • Entsorgungsbestätigung der alten Heizanlage

M-TEC bereitet die geforderten Unterlagen vor. Die Förderung kann somit vom Kunden mit einem minimalen Aufwand beantragt werden.

Laufzeit:
01.01.2024 – 31.12.2026, bzw. solange es Budgetmittel gibt

Weitere Infos

Andere Bundesländer

Eine übersichtliche Darstellung aller länderspezifischen Förderungen bietet die Homepage der Wärmepumpe Austria.

Einige Energieversorgungsunternehmen bieten ebenfalls Unterstützung bei der Errichtung einer Wärmepumpen-Heizung an.
Die Förderhöhe ist bei den einzelnen Energieversorgungsunternehmen unterschiedlich hoch.

 

Raus aus dem Öl mit der Energie AG

Die Energie AG fördert für Privatkunden den Ersteinbau, die Umstellung der Heizungsanlage und den Tausch einer bestehenden Wärmepumpe.
Keine finanzielle Unterstützung gibt es beim Preismodell FLOAT und der Marke sigi (Online Marke der Energie AG Vertrieb).

Höhe der Förderung:
250 Euro bei Neubau
750 Euro bei thermisch saniertem Altbau
1.000 Euro bei unsaniertem Altbau

Der Betrag wird in 5 gleich hohen Teilbeträgen, bzw. bei Brauchwasserwärmepumpen in 3 gleichen Teilbeträgen, auf die folgenden Jahresstromrechnungen gutgeschrieben.

Weitere Infos

 

Weitere Förderungen von Energieversorgern

Eine übersichtliche Darstellung finden Sie bei Wärmepumpe Austria.

Mit gutem Gewissen höchsten Komfort bei niedrigsten Kosten genießen.

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Vertrauen Sie auf unser Know-how aus 5 Jahrzehnten Erfahrung und hoher Kundenzufriedenheit.

Von der Beratung, Planung, Montage, Service bis hin zu allenfalls notwendigen Reparaturen können Sie sich auf uns verlassen.

Förderung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Für PV-Anlagen und Stromspeicher stehen ebenfalls Bundes- und Landesförderungen zur Verfügung.

Umsatzsteuerbefreiung für Privatpersonen bei PV-Anlagen und Speicher

Ab 01.01.2024 gibt es für Privatpersonen eine Umsatzsteuerbefreiung für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen bis 35 kWp, deren Zubehör und Stromspeicher.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird sowohl auf Planung, Montage und Material inkl. Zubehör (zB Batteriespeicher, Wechselrichter, Solarkabel) gewährt.
Diese Maßnahme ersetzt die bisherige Bundesförderung. Es ist kein Förderantrag notwendig.
Unternehmer können weiterhin über das EAG bei den nächsten Fördercalls der OeMAG einen Antrag stellen.

Dauer:
Diese Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet und läuft von 01.01.2024 bis zum 31.12.2025.

Voraussetzung:

  • Engpassleistung der PV-Anlage max. 35 kWp
  • PV-Anlage befindet sich auf oder in der Nähe eines Gebäudes, welches zu Wohnzwecken dient, auch Inselanlagen und Balkonkraftwerke, keine Freiflächenanlagen
  • Installierung nicht vor dem 01.01.2024
  • Speicher bis maximal doppelte Größe der gleichzeitig errichteten PV-Modulleistung
  • Kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz

Erweiterung:
Erweiterungen von bestehenden PV-Anlagen sind begünstigt, solange die gesamte Engpassleistung von 35 kWp nicht überschritten wird.

Wird mit der Erweiterung auch ein Speicher erworben, ist dieser ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Wenn jedoch nur ein Speicher nachgerüstet wird, unterliegt dieser dem Normalsteuersatz.

Weitere Infos:
Häufig gestellte Fragen

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EAG Investitionszuschuss Photovoltaik und Stromspeicher

Natürliche oder juristische Person können für das Jahr 2024 über das EAG bei den nächsten Fördercalls der OeMAG einen Förderantrag stellen. Der Antrag auf Förderung ist vor Inbetriebnahme einzureichen.
Gefördert werden PV Neuanlagen und PV Erweiterungen.
Ein Stromspeicher allein ist nicht förderfähig. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erweiterung eines vorhandenen Stromspeichers. Mindestens 0,5 kWh/kWp installierter Engpassleistung.

Sollte der Antrag aufgrund beschränkter Fördermittel nicht gefördert werden, kann beim nächsten Fördercall nochmals eingereicht werden, auch wenn die Anlage zwischenzeitlich in Betrieb genommen wurde.

Fördersätze 2024:
max. 30 % der förderfähigen Kosten (netto)

Kategorie A (0,01 – 10 kWp): 195 €/kWp
Kategorie B (>10 – 20 kWp): 185 €/kWp
Kategorie C (>20 – 100 kWp): max. 150 €/kWp
Kategorie D (> 100 – 1.000 kWp): max. 140 €/kWp

Stromspeicher: 200 €/kWh, nur in Kombination mit einer neuen PV-Anlage oder PV-Erweiterung

Kategorie A, B und C sowie innovative PV-Anlagen sind mit anderen bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Förderungen kombinierbar, wenn die Förderhöchstgrenzen eingehalten werden.

Fördercalls für alle Kategorien:
15.04.2024 – 29.04.2024
12.06.2024 – 26.06.2024
07.10.2024 – 21.10.2024

Errichtungsfristen:
Kategorie A, B, C: 6 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; zweimalige Verlängerung um bis zu 9 Monate möglich
Kategorie D: 12 Monate nach Abschluss des Fördervertrages; einmalige Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich
Die Errichtungsfrist des Stromspeichers richtet sich nach der Errichtungsfrist der dazugehörigen PV-Anlage

nähere Infos

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EAG Marktprämie für eingespeisten PV-Strom

Marktprämie ist ein Zuschuss für den ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom für PV-Neuanlagen oder Erweiterungen. Sie gleicht die Kosten der Stromproduktion aus erneuerbarer Energie und dem durchschnittlichen Marktpreis an der Strombörse aus. Aufgrund der jetzigen hohen Strompreise, wird die Marktprämie derzeit kaum ausgezahlt werden. Sie ist eine Sicherheit für wieder sinkende Strompreise.

Die Marktprämie wird pro Monat über einen Zeitraum von 20 Jahren ausbezahlt.

Voraussetzung:
PV-Neuanlage oder Erweiterungen > 10 kWp
PV-Anlagen am Gebäude, auf Infrastruktur und im Freiland
Antragstellung vor Projektstart

Förderhöhe:
Bei der Antragstellung ist die Höhe des wirtschaftlich notwendigen Strompreises einzumelden.
Der Höchstwert von 8,98 Cent/kWh darf nicht überschritten werden.
Für landwirtschaftliche Nutzflächen und Grünland gibt es einen Abschlag von 25 % auf den Gebotswert.
Die Förderanträge werden nach dem eingemeldeten Strompreis, beginnend mit dem niedrigsten eingemeldeten Strompreis, gereiht.

Fördercalls 2024, 287.500 kWp/Ausschreibrunde
Gebote können bis zu folgende Termine abgegeben werden:
14.05.2024
29.07.2024
24.09.2024
10.12.2024

Fördercalls 2025, 175.000 kWp/Ausschreibrunde
Gebote können bis zu folgende Termine abgegeben werden:
10.02.2025
22.04.2025
22.07.2025
07.10.2025

Umsetzungsfrist:
PV-Anlagen < 100 kWp: 6 Monate nach Abschluss des Fördervertrages, zweimalige Verlängerung um bis zu 9 Monate möglich, wenn die Verzögerung der Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist
PV-Anlagen > 100 kWp: 12 Monate nach Abschluss des Fördervertrages, einmalige Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich, wenn die Verzögerung der Inbetriebnahme nicht selbst verschuldet ist.

Weitere Infos

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Mittlere Stromspeicheranlagen

Der Klima- und Energiefonds bietet für mittlere Stromspeicheranlagen mit Nettospeicherkapazitäten zwischen 51 kWh und 1 MWh ein neues Förderprogramm an. Diese sollen zur Erhaltung der Netzstabilität beitragen und somit die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien unterstützen.

Einreichung:
von 10.06.2024 – max. 28.02.2025, 12:00 Uhr möglich, bzw. solange es Fördermittel gibt
Einreichschluss 1. Auswahlrunde: 13.09.2024, 12:00 Uhr
Einreichschluss 2. Auswahlrunde: 29.11.2.2024, 12:00 Uhr
Einreichschluss 3. Auswahlrunde: 28.02.2025, 12:00 Uhr
Genehmigung durch Präsidium des Klima- und Energiefonds

Registrierung unter Kommunal Kredit

Wer kann einreichen?
natürliche und juristische Personen, Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften

Was wird gefördert?
neu installierte Stromspeicheranlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen zwischen 51 kWh und 1.000 kWh

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?
Kommunikationsfähigkeit mit anderen Komponenten des Energiesystems
Anlage netzdienlich betreiben
Bezug von mind. 75 % der jährlichen Energie aus direkt angeschlossener erneuerbarer Stromerzeugungsanlage
Antragstellung VOR Projektbeginn
Investitionskosten mind. 30.000 Euro
Inbetriebnahme spätestens 24 Monate nach Genehmigung, Fristverlängerung möglich

Wie hoch ist die Förderung?
150 € pro kWh
10 € pro kWh Zuschlag für Anlagen in Regionen mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaschutz
Max. 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten
Nicht mit anderen Bundesförderungen kombinierbar

Nähere Infos / Leitfaden

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Stromspeicheranlagen 2024

Budget ist ausgeschöpft, derzeit keine Einreichung möglich!

Für die Eigenverbrauchsoptimierung und Entlastung der Stromnetze gibt es für 2024 vom Klima- und Energiefonds eine Speicherförderung.

Einreichung:
Registrierung unter Klimafonds

Wer kann einreichen?
natürliche und juristische Personen, Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen

Was wird gefördert?
Neuanlagen und Erweiterungen mit einer Nettospeicherkapazität zwischen 4 und 50 kWh

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?
bereits vorhandene PV-Anlage
Speicher hat eine Mindestnettokapazität von 4 kWh
Mind. 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kWp installierter Engpassleistung
Gefördert werden max. 50 kWh nutzbare Stromspeicherkapazität
Speicher wurde ab dem 01.01.2024 geliefert
Normgerechte Installation durch befugte Fachkraft
Speicher muss mindestens 10 Jahre in Betrieb sein

Wie hoch ist die Förderung?
200 € pro kWh
Max. 35 % der anerkennbaren Investitionskosten
Nicht mit der Nullsteuer oder den Förderungen gem. EAG (OeMAG) kombinierbar

Nähere Infos / Leitfaden

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Muster- und Leuchtturmprojekte Photovoltaik

Der Klima- und Energiefonds unterstützt Muster- und Leuchtturmprojekte von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung größer 10 kWp bis 5 MWp.
Stromspeicher können ein Teil des Projektes sein.

Einreichung:
Von 03.06.2024 – 05.11.2024 (12:00 Uhr)

Wer kann einreichen?
Natürliche oder juristische Personen, öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen

Was wird gefördert?
Neu installierte Anlagen, die besonders innovative Komponenten oder innovative Anlagen- bzw. Integrationskonzepte aufweisen. Erwünscht sind eine hohe Systemintegration und Systemdienlichkeit sowie das Potential zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Anlage.
Die Auswahl der geförderten Projekte erfolgt durch eine Fachjury.

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?
Antragstellung  vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung
Ausführliches Projektmonitoring
Nicht mit anderen Bundesförderungen kombinierbar
Anlagen kleiner 1 MW müssen innerhalb von 2 Jahren, größere Anlagen innerhalb von 3 Jahren ab Datum Fördervertrag fertiggestellt werden

Wie hoch ist die Förderung?
PV-Anlage mit/ohne Stromspeicher:
35 % der umweltrelevanten Investitionskosten
+ 20 % Zuschlag bei kleinen Unternehmen und natürlichen Personen
+ 10 % Zuschlag bei mittleren Unternehmen
+ 5 % bzw. 10 % Innovationsbonus (ausgewählte Projekte für Begleitforschung)

Stromspeicher bis 50 kWh nutzbare Speicherkapazität:
200 Euro/kWh Nettokapazität, max. 30 %

Stromspeicher 51 – 250 kWh nutzbare Speicherkapazität:
150 Euro/kWh Nettokapazität, max. 30 %

Stromspeicher 251 kWh – 1 MWh nutzbare Speicherkapazität:
150 Euro/kWh Nettokapazität, max. 20 %

Stromspeicher ab 1 MWh nutzbare Speicherkapazität:
max. 20 %

Nähere Infos / Leitfaden

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Großspeicheranlagen

Der Klima- und Energiefonds fördert systemnützliche große Stromspeicheranlagen. Damit wird die Versorgungsoptimierung im Energiesystem unterstützt.

Wer kann einreichen?
Natürliche oder juristische Personen, die sich die Planung und Umsetzung innovativer Stromspeicher zum Ziel gesetzt haben.

Was wird gefördert?
Systemnützliche Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität von mehr als 1 MWh.
Gefördert werden sowohl neuinstallierte Anlagen als auch die Erweiterung bestehender Anlagen. Die Anlage muss spätestens 36 Monate nach Förderzusage fertiggestellt sein.

Wie hoch ist die Förderung?
Es werden max. 20% der umweltrelevanten Investitionskosten gefördert, wobei der max. förderbare Wert 4 Mio. Euro beträgt.
Nicht mit anderen Bundesförderungen oder anderen Förderungen des Klima- und Energiefonds kombinierbar.

Online-Einreichung:
Zwischen 16.09.2024 und 31.03.2025 (14:00 Uhr)
zur Einreichung

Nähere Infos / Leitfaden

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Stromerzeugung in Inselanlage

Gefördert werden Anlagen zur Eigenversorgung in Insellagen, ohne Netzzugangsmöglichkeit mit einer Mindest-Investition von 10.000 Euro.

Wer wird gefördert?
alle Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen

Förderhöhe:
30 % der förderungsfähigen Investitionskosten, max. 4,5 Mio Euro
mit Landesförderungen kombinierbar

Zeitpunkt der Antragstellung:
im Vorhinein

Weitere Infos

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Energieautarke Bauernhöfe

Der Klima- und Energiefond unterstützt land- und forstwirtschaftliche Betriebe für einen höheren Grad der Eigenversorgung mit Energie.
Bei diesem Förderprogramm werden unteranderem Stromspeicher, PV-Anlagen, E-Mobilität und die Erstellung eines Gesamtenergiekonzeptes gefördert.

Umsetzungsfrist:
Inbetriebnahme innerhalb von 36 Monaten ab Förderzusage

Voraussetzung:
Förderantrag muss VOR der Umsetzung online eingebacht werden
mit Umsatzsteuerbefreiung und Landesförderungen kombinierbar

Maximale Förderhöhe:
Jeder Betrieb kann mehrere Anträge mit Maßnahmebündeln stellen.
Die Förderung ist in Summe mit 250.000 Euro pro Betrieb begrenzt.

Laufzeit:
von 15.02.2023 – 28.11.2025

Einzelmaßnahmen (Modul A):
  • Photovoltaikanlage in Kombination mit Speicher und verpflichtender Notstromfunktion
  • Nachrüstung Speicher mit Notstromfunktion bei bestehender Photovoltaikanlage

 

Förderhöhe für PV-Anlagen:
Bis 10kWp: 195 Euro/kWp
>10 kWp – 20 kWp: 185 Euro/kWp
>20 kWp – 50 kWp: max. 150 Euro/kWp

Förderhöhe für Speicher:
Bis 50 kWh: 200 Euro/kWh
Mindestgröße 4 kWh und 0,5 kWh/kWp installierter Engpassleistung

Förderhöhe für verbindlich herzustellende Notstromfunktion:
850 Euro

Kombinierte Investitionsmaßnahmen (Modul C):

Es können darüber hinausgehende Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Voraussetzung dafür ist eine Analyse und Maßnahmenidentifikation eines qualifizierten Energieberaters.

Auszug der förderfähigen Maßnahmen:

  • Wärmerückgewinnung
  • Umstellung und Optimierung von Wärme- und Kühlanlagen
  • Wärmepumpen
  • Photovoltaik-Anlagen, Stromspeicher, Notstromversorgung
  • E-Mobilität
  • Intelligentes Energiemanagement

Info-Webinar zur Förderaktion
Weitere Infos

 

Wie auch bei den Wärmepumpen, gibt es keine einheitliche länderspezifische Regelung bezüglich förderwürdiger Anlagen bzw. der Förderhöhe.
Detaillierte Infos sind bei Photovoltaik Austria übersichtlich zusammengefasst.

 

Land OÖ: Prüfung der Tragfähigkeit von bestehenden Dächern für PV-Anlagen

Mit dem OÖ Impulsprogramm „PV-Dächer“ wird die Überprüfung der statischen Voraussetzungen zur Installation von netzgeführten Photovoltaik-Anlagen auf bestehenden Dächern finanziell unterstützt.

Wer wird gefördert?
Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, OÖ Gemeinden, Privatpersonen

Förderhöhe für statische Berechnung:
Für Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen:
bis zu 50 % der förderrelevanten Kosten, max. 1.500 Euro

Für Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Gemeinden und Privatpersonen:
bis zu 65 % der förderrelevanten Kosten, max. 1.500 Euro

Zeitpunkt der Antragstellung:
nach Durchführung der Maßnahme mit einem Formular

Laufzeit:
Ab 1. Jänner 2023, solange Fördermittel zur Verfügung stehen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2024 (Rechnungsdatum).

Weitere Infos

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PV-Überdachung für öffentlich zugängliche Parkplätze

Gefördert wird die netzangebundene PV Überdachung von einem bestehenden oder neuen Parkplatz mit mindestens 10 Stellplätze.

Wer wird gefördert?
Unternehmen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen, Vereinen und konfessionellen Einrichtungen, Gemeinden in OÖ

Voraussetzung
Anlage muss von der Bundesförderstelle OeMAG als innovativ eingestuft werden
Parkplatz zu Geschäftszeiten öffentlich zugänglich
Kombination mit der Förderung nach dem EAG zwingend erforderlich
Anlage mind. 10 Jahre lang zweckentsprechend betreiben
Nicht mit weiteren Landesförderungen kombinierbar

Förderhöhe
Max. 500 Euro/kWp Modulleistung additiv zur EAG-Investitionszuschussförderung
Max. 250.000 Euro

Förderobergrenzen (Bund und Land)
Kleine Unternehmen: max. 65 % der förderfähigen Kosten
Mittlere Unternehmen: max. 55 % der förderfähigen Kosten
Große Unternehmen: max. 45 % der förderfähigen Kosten

Laufzeit
Sonderförderprogramm tritt mit 15. April 2024 in Kraft und endet mit Beginn des ersten Bundes-Fördercalls 2025 (Einreichdatum).

Weitere Infos

Wir unterstützen Sie bei Förderanträgen und bereiten notwendige Unterlagen vor.

Vertriebs u. Marketingleiter mtec
Hannes Dobersberger, Leitung Vertrieb

Mit Wärmepumpen, Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Energiemanagement werden Sie möglichst unabhängig von steigenden Energiepreisen.

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10 Antworten

  1. Gibt es Förderungen nurbei Ersatz von alten Heizsystemem (Öl od Gas) oder gibt es Förderungen für Wärmepumpe und Photovoltaik auch bei Neubau (in NÖ) ?

    1. Für Wärmepumpen sind sämtliche Fördermöglichkeiten auf der Homepage von Wärmepumpen Austria übersichtlich aufgelistet.
      Bei Neubau gibt es vom Bund keine Wärmepumpenförderung. Sie können allerdings bei der Erfüllung weiterer Voraussetzungen vom Land Niederösterreich eine Eigenheimförderung in Form eines Darlehens beantragen.
      Einige Energieversorgungsunternehmen fördern Wärmepumpen auch für Neubauten.

      Für Photovoltaik-Anlagen gibt es den Investitionszuschuss Photovoltaik und Stromspeicher 2022. Der nächste Fördercall beginnt am 18.10.2022. Auf Landesebene werden in Niederösterreich Photovoltaik-Anlagen im Zuge der Wohnbauförderung unterstützt.

    1. Über den Energieversorger ist eine Förderung möglich.
      Beispielsweise fördert die Energie AG die Umstellung der Heizungsanlage auf eine Wärmepumpe, unabhängig vom bisherigen Energieträger.

      Der Bund unterstützt derzeit nur den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene
      Nacht- oder Direktspeicheröfen) finanziell.
      Beim Land OÖ sind Einreichungen erst wieder ab 01.01.2023 möglich. Ob hier künftig auch der Austausch von Holzkesseln gefördert wird, bleibt noch offen.

    1. Wird der bestehende Nah- oder Fernwärmeanschluss aus erneuerbaren Energieträgern gespeist, ist keine Landesförderung möglich.
      Bei der Bundesförderung besteht ein Ausschließungsgrund, wenn die Nah- oder Fernwärme hocheffizient bzw. klimafreundlich betrieben wird.

      Förderungen von Energieversorgungsunternehmen können davon unabhängig in Anspruch genommen werden.
      Eine übersichtliche Aufstellung finden Sie hier: Förderungsliste

  2. Wir haben heuer im Jänner unseren Gaskessel entfernt und durch eine Luft-Wärmepumpe ersetzt. Beim Versuch, eine diesbezügliche Förderung zu beantragen, habe ich bemerkt, dass es die „Raus aus Gas-Förderung“ (€ 7500.-) nur bis Ende 2022 gegeben hat. Ich möchte jetzt anfragen, ob es auch 2023 irgendeine Förderung dafür gibt ?

    1. Die Bundesförderung „raus aus Öl und Gas“ wurde für 2023/24 verlängert.
      Eine Antragstellung ist möglich, wenn die Leistungen ab dem 01.01.2023 erbracht wurden.
      Link zur Registrierung, nähere Infos

      Ebenso wird auch das OÖ Förderprogramm für Wärmepumpen fortgesetzt. Beide Förderungen können miteinander kombiniert werden.

      Auch einige Energieversorgungsunternehmen bieten Förderungen an.

  3. Mein Schwiegervater hat bereits 1980 eine Erdwärmepumpe installieren lassen. Sie muss jetzt ersetzt werden, da sie defekt ist. Gibt es auch in diesem Fall Förderungen?

    1. Die Bundes- und Landesförderungen gibt es nur beim Umstieg von fossilen Heizsystemen und kann daher in diesem Fall nicht beantragt werden.
      Falls eine Reparatur in Frage kommt, wäre der Reparaturbonus eine Möglichkeit. Allerdings ist dieser mit max. 200 Euro beschränkt.

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